Lebenslagen
     Scheidung
          3. Scheidungsfolgen

Zugewinnausgleich

In einem Scheidungsverfahren wird auf Antrag beim Amtsgericht (Familiengericht) das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den Ehepartnern ausgeglichen.

Anspruch auf Zugewinnausgleich haben Sie, wenn

  • Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und
  • Ihr Ehepartner während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat als Sie.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt immer dann, wenn Sie keinen Ehevertrag (LL) geschlossen haben und in diesem Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben.

Wurde ein Ehevertrag abgeschlossen, gelten die vertraglichen Vereinbarungen, soweit diese rechtlich zulässig sind.

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Bei beiden Ehegatten wird das Vermögen am Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen) und das Vermögen an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (Endvermögen), ermittelt. Daraus errechnet sich, wie viel einerseits die Ehefrau und andererseits der Ehemann während der Ehe erwirtschaftet haben (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen). Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz.

Beispiel: Hat der Ehemann während der Ehe ein Vermögen von 60.000 Euro hinzuerworben, die Ehefrau nur 30.000 Euro, muss der Ehemann die Hälfte der Differenz, also 15.000 Euro, ausgleichen.

Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden seinem Anfangsvermögen zugerechnet und bleiben somit außer Betracht.

Der Zugewinnausgleich muss grundsätzlich in bar an den anderen Ehepartner gezahlt werden. Die Ehepartner können auch eine andere Art der Vereinbarung treffen (z.B. Übertragung des Miteigentumsanteils an einer Wohnung).

Es ist empfehlenswert, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.